Meine persönliche Unabhängigkeitserklärung
Aufnahmeantrag
Ich beantrage die Mitgliedschaft in der FDP. Ich erkläre, keiner anderen Partei anzugehören
und bin bereit, den Beitrag gemäß der Beitragsordnung zu bezahlen.
Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen angegeben werden.
Alle anderen Felder sind optional und dienen der Mitgliederverwaltung.
Ich habe auch Interesse an den Jungen Liberalen, bitte schicken Sie mir einen Aufnahmeantrag.
Datenschutz
Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben zur Person für ausschließlich interne Zwecke der Partei.
Nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf dies Ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem
Antrag auf Mitgliedschaft in die FDP erteilen. Es wird zugesichert, dass Ihre Daten unter strikter Beachtung der Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
Hinweise
Auszug aus der Finanzordnung
Dritter Abschnitt: Beitragsordnung (Beschlossen auf dem 56. Ord. BPT in Köln vom 5. - 7. Mai 2005) 8 Beiträge.
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der
Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der
zuständigen Gliederung erklärt.
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte
zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und
dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund
einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist
unzulässig.
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:
Staffel
Verdienst
Monatlicher Beitrag
A
bis 2.600 Euro
8,00 Euro
B
2.601 bis 3.600 Euro
12,00 Euro
C
3.601 bis 4.600 Euro
18,00 Euro
D
über 4.600 Euro
24,00 Euro
In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen
für die Stufe A höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe C, jedoch
keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge
festlegen.
(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem
Mitglied den Mitgliedsbeitrag
für Rentner,
für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte.
abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Dies gilt bei entsprechendem Nachweis auch für
Mindestbeiträge von Mitgliedschaftsbewerbern.
(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu
überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich
geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300,- Euro im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu
6.000,- Euro, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke
spenden oder dort Mitglied sind.
Für die ersten 1.650,- Euro bzw. 3.300,- Euro werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von
der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende
Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650,- Euro bzw. 3.300,- Euro nach § 10b EstG in Ihrer
Steuererklärung al Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit
Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag
am 19. April 2002 und gilt für das Jahr 2002.)